Freitag, 28. August 2015

Infos über die neue EU-Erbrechtsverordnung

Seit dem 17. August 2015 gilt in der EU eine neue Erbrechtsverordnung (mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich). Die Verordnung legt fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist

Ein "internationaler Erbfall" liegt vor, wenn der Staatsbürger eines Landes in einem anderen Land verstirbt und in diesem Land bewegliches oder unbewegliches Vermögen hat.

Beispiel: ein deutscher Rentner ist nach Spanien gezogen, um dort seinen Lebensabend zu verbringen. Stirbt der Rentner dann in Spanien, wird sein Erbfall nach dem spanischen Erbrecht geregelt. Es zählt dann also nicht mehr das Staatsangehörigkeitsprinzip, sondern das Wohnsitzprinzip.

Das gilt freilich nicht nur für Rentner, sondern z.B. auch für deutsche Arbeitnehmer, die im EU-Ausland arbeiten und leben. Es zählt juristisch gesehen der Ort, an dem der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt hatte*. Hierbei gilt, dass der Verstorbene mindestens für sechs Monate sein Auslandsdomizil bewohnt hat.

*Mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich wie anfangs schon erwähnt.

Das neue EU-Erbrecht sieht aber auch die Wahlmöglichkeit vor, sich entweder für das Erbrecht des Staates zu entscheiden, von dem man die Staatsangehörigkeit hat -  oder für das Erbrecht des Staates, in man sich gewöhnlich aufhält.

Denn so einige Dinge, die in Deutschland erlaubt sind, werden in anderen EU-Länder rechtlich nicht akzeptiert. Z.B. können Erben hierzulande schon zu Lebzeiten auf ein Pflichtteil des Erbes verzichten. Dies wird meistens mit einer Schenkung – also quasi der Auszahlung des Erbteils – zusammen durchgeführt.

Auch Erbverträge oder "Berliner Testamente", in denen sich Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben und die Kinder zu Schlusserben nach dem Tod der Eltern erklären, können im EU-Ausland Probleme mit sich bringen.

Daher ist es für Bürger, die dauerhaft im EU-Ausland leben (mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich) ratsam, ein Testament, das vor dem 17.08.2015 erstellt wurde, zu überprüfen. Notfalls kann auch ein fachbezogener Anwalt oder Notar hinzugezogen werden; denn die können auch beurteilen, welches Erbrecht im jeweiligen Fall vorteilhafter ist

Hier gibt es noch Links zu weiteren Infos:

Regelungen für grenzüberschreitende Erbfälle
Die Europäische Erbrechtsverordnung

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