Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in drei Urteilen entschieden, dass die Bundesnetzagentur hat der Deutschen Post in den Jahren 2003, 2004 und 2005 zu hohe Entgelte für die Postdienstleistungen „Standardbrief“ national, „Kompaktbrief“ national, „Großbrief“ national und „Postkarte“ national genehmigt hatte.
Allerdings hat nur der Kläger in diesem Fall (ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder Postdienstleistungen erbringen) ein Anspruch auf Rückzahlung der überhöhten Porti. Auf andere Kunden wirken sich die Urteile demnach nicht aus. Weitere Details zum Urteil gibt es hier: Pressemitteilung BVerwG Nr. 66/2015 vom 05.08.2015
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