Donnerstag, 7. Juni 2018

Pflegegeld: Vorsicht beim freiwilligen Wechsel von Privater Krankenkasse in die Familienversicherung der gesetzlichen Kassen

Da die vor allem im Alter stark gestiegenen Beiträge in der Privaten Krankenversicherung für viele Mennschen nicht mehr bezahlbar sind, liebäugeln manche Versicherte mit einem Wechsel in die kostenlose Familienversicherung der gesetzlichen Kassen.

Denn wer mit einer gesetzlich krankenversicherten Person verheiratet ist oder mit dieser in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, kann auf Dauer in die kostenlose Familienversicherung der gesetzlichen Kassen wechseln, wenn sein Einkommen weniger als 435 Euro pro Monat beträgt.

Die Verbraucherzentrale Hamburg mahnt hierbei zur Vorsicht: Laut einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. November 2017 (Az. B 3 P 5/16 R) besteht erst nach zwei Jahren Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Versicherung ein Anspruch auf Pflegegeld. Denn


mit dem Wechsel von der Privaten in die Gesetzliche Krankenversicherung wechseln Verbraucher auch automatisch von der Privaten in die Gesetzliche Pflegeversicherung.

Christoph Kranich von der Verbraucherzentrale Hamburg rät:  

Privatversicherten sollten daher nur die Private Kranken-, nicht aber die Private Pflegeversicherung  kündigen, wenn sie in die Familienversicherung einer gesetzlichen Krankenkasse wechseln. Die Private Pflegeversicherung sollten Verbraucher zwei Jahre lang weiter finanzieren, bis sie auch von der gesetzlichen Pflegeversicherung Leistungen erhalten.

Andernfalls kann es teuer werden: Wenn ausgerechnet in der zweijährigen Übergangszeit Pflege notwendig wird, müssen die Betroffenen dafür selbst aufkommen. Beim höchsten Pflegegrad 5 wäre das für die Dauer von zwei Jahren immerhin eine Summe von 50.000 Euro. 

"Für die Weiterführung der privaten Pflegeversicherung fallen nach unseren Berechnungen im selben Zeitraum dagegen in den meisten Fällen weit weniger als 2.700 Euro an“, so Kranich.

Die Lücke in der Pflegeversicherung betrifft laut Kranich aber nur die Versicherten, die freiwillig in die Familienversicherung ihres Ehegatten oder Partners eintreten. Nicht betroffen sind Personen, die sich gezwungenermaßen gesetzlich versichern müssen.

„Fallstricke wie diesen gibt es zuhauf im Krankenversicherungssystem“, ärgert sich Kranich. „Es verstößt gegen jedes Gebot von Transparenz und Fairness, die Absicherung gegen Krankheit und Pflegebedarf so kompliziert auszugestalten, dass selbst Krankenkassen, Rechtsanwälte und Patientenberater diese Feinheiten nur schwerlich oder manchmal auch gar nicht kennen und verstehen.“

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg

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