Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat gegen einen Ticketvertreiber geklagt, der eine pauschale „Servicegebühr“ für die elektronische Übermittlung von Eintrittskarten zum Selbstausdrucken verlangte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 23.08.2018 diese Gebühr für unzulässig erklärt.*
Hintergrund: Kunden haben bei manchen Ticketvertreibern im Internet die Option, ihre gewählten Eintrittskarten für Veranstaltungen elektronisch (z.B. als PDF-Datei via E-Mail) zu erhalten. Die Kunden drucken diese Eintrittskarte dann auf ihrem Drucker selbst aus. Anders als bei der Übermittlung des Tickets via Brief fallen dafür weder Porto- noch Verpackungskosten an.
Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW hat das Urteil grundsätzliche
Bedeutung und betrifft marktweit auch weitere Anbieter, die pauschal
Geld im Zusammenhang mit dem Selbstausdrucken von Eintrittskarten
verlangen.
Quelle mit weiteren Details und einem Musterbrief zum kostenlosen Download für betroffene Verbraucher: vz Nordrhein-Westfalen
*Siehe auch: Pressemittelung BGH Nr. 141/2018 zum Urteil vom 23. August 2018 - III ZR 192/17
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