Wie der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) mitteilt, ist es für Verbraucher unzumutbar, die „Sofortüberweisung“ als einziges kostenloses Zahlungsmittel bei Verträgen im Internet anzubieten.
Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des vzbv gegen ein Reiseportal, bei dem man online Flüge buchen kann, entschieden. Die "Sofortüberweisung" wird damit nicht verboten; es müssen aber neben dieser Zahlungsart noch andere zumutbare Zahlungsmöglichkeiten gegeben werden.
Als Beispiel zumutbarer Zahlungsmöglichkeiten nannte das Gericht die Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte, Überweisung, Einziehung und weithin übliche Kreditkarten. Bei der "Sofortüberweisung" müssen Verbraucher unter anderem ihre PIN und eine TAN für den
Kontozugang an einen externen Dienstleister übermitteln und in den Abruf
ihrer Kontodaten durch diesen einwilligen.
Weiter Infos und einen Link zum kostenlosen Download des Urteils: vzbv
Hier noch die Stellungnahme zum Urteil von der Sofort GmbH; denn nicht deren Zahlungmöglichkeit "SOFORT Überweisung" oder das Unternehmen selbst war nach eigenen Angaben Streitgegenstand des Gerichtsverfahrens.
Nur das Reiseportal selbst sei durch das Urteil aufgefordert, neben der "SOFORT Überweisung" auch noch andere Zahlungsarten kostenlos zur Verfügung zu stellen : Unsere Stellungnahme zum Fall start.de
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