Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei Online-Buchungen stets der vollständige Endpreis der Flugtickets angezeigt werden muss. Zwingend anfallende Steuern, Gebühren oder Kerosinzuschläge sind von vornherein in den Preis einzurechnen. Das gilt auch bei tabellarischen Übersichten von verschiedenen Flugangeboten.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv), weil in einer Tabelle einer Airline im Internet mit mehreren Flugpreisen geworben wurde, aber nur für einen Flug der endgültige Preis einschließlich Steuern und Gebühren angegeben war. Um zu erfahren, was weitere Flüge einschließlich Steuern, Gebühren und Zuschlägen kosteten, mussten die Verbraucher die einzelnen Flüge anklicken. Der vzbv hatte in der Preisdarstellung des Unternehmens einen Verstoß gegen die europäische Luftverkehrsdienste-Verordnung gesehen.
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