Zur Ware: es handelt sich dabei um
- gepfändete, sichergestellte oder beschlagnahmte Sachen,
- ausgesonderte Gegenstände des Verwaltungsgebrauchs und andere Gegenstände, an denen der Bund oder das Land Eigentum erworben hat, die als "Privatrechtliche Auktion" besonders gekennzeichnet sind
- oder Fundsachen und unanbringbare Sachen (§§ 965, 978, 983 BGB).