- Grundsätzlich ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers für alle Personen- und Sachschäden bei einem solchen Unfall zuständig.
- Im Einzelfall kann es sein, dass die Versicherung beim Unfallverursacher Regress nimmt, wenn sie ihm einen bedingten Vorsatz vorwirft, weil er in Kenntnis der Gefahr, diese in Kauf genommen hat und losgefahren ist.
- Wenn der Unfallverursacher z.B. gar nicht bemerkt, dass er einen Unfall verusacht hat, sollte der Geschädigte den Schaden bei seiner Kaskoversicherung einreichen.
- Falls das Kennzeichen bekannt ist, sollte auch die Polizei benachrichtigt werden.
- Ist der Halter nicht zu ermitteln, können sich Geschädigte auch an die Verkehrsopferhilfe wenden, falls es bei einem solchen Unfall zu Personenschäden gekommen ist. Weitere Informationen sind unter www.verkehrsopferhilfe.de zu finden
Montag, 9. Januar 2017
Fliegende Eisbrocken auf Straßen und Autobahnen
Bei den derzeitigen Temperaturen gibt es einige Risiken im Straßenverkehr; eine große Gefahr stellen fliegende Eisplatten von vorausfahrenden Lastkraftwagen dar. Was tun, wenn es dadurch zu einem Unfall kommt und wer haftet dafür? Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz klärt auf:
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