Pressemitteilung Bundesgerichtshof / Nr. 123/2012 vom 26.07.2012 :
Überraschende Entgeltklausel für Eintrag in ein Internet - Branchenverzeichnis unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu 
der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für
 einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem 
Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb 
nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB*). 
Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im 
Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden 
ein Formular, welches sie als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…" 
bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für 
Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem
 fettgedruckten "X" hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift:
 "Rücksendung umgehend erbeten" und (unterstrichen) "zentrales Fax". Es 
folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin. 
Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer 
umrahmten Längsspalte mit der Überschrift "Hinweise zum 
Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, 
Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG 
(Bundesdatenschutzgesetz)". In dem sich anschließenden mehrzeiligen 
Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: "…Vertragslaufzeit
 zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr…." 
Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm 
unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die 
Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 
773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete 
Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. 
Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. 
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin 
zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein 
Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen 
unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der 
drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das 
Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des 
Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß §  305c Abs. 1 BGB 
nicht Vertragsbestandteil. 
Im vorliegenden Fall machte bereits die 
Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" nicht
 hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines 
entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des 
gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und 
Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der 
rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber 
drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den 
durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten 
war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen 
worden. 
*§ 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln 
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
 die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild 
des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des 
Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht 
Vertragsbestandteil. 
(2) …. 
Urteil vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11 
AG Recklinghausen - Urteil vom 24. Mai 2011 - 13 C 91/11 
LG Bochum - Urteil vom 15. November 2011 - 11 S 100/11 
Karlsruhe, den 26. Juli 2012