Fitnesswillige sollten nicht im ersten Eifer Verträge mit langen 
Laufzeiten abschließen. Das rät die Verbraucherzentrale Bayern. "Sollte 
die Motivation nach einigen Monaten nachlassen, zahlt man quasi umsonst 
weiter", sagt Daniela Czekalla, Rechtsexpertin bei der 
Verbraucherzentrale Bayern. Sie weist darauf hin, dass sich die Rechte 
der Verbraucher durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. XII 
ZR 42/10) bezüglich der Vertragslaufzeit verschlechtert haben.
Das 
Gericht sah eine Laufzeit von 24 Monaten grundsätzlich als wirksam an. 
Bislang galten Klauseln über eine Bindung von mehr als einem Jahr 
vielfach als unwirksam. Deshalb
 empfiehlt die Verbraucherzentrale 
Bayern, Verträge mit einer kürzeren Laufzeit abzuschließen. "Sieht das 
Studio solche Bedingungen nicht vor, kann man versuchen, eine 
entsprechende Vereinbarung individuell auszuhandeln", so Czekalla. Diese
 individuelle Laufzeit sollte unbedingt schriftlich fixiert werden. Sie 
geht dann den Regelungen im Kleingedruckten vor.  
 
Ändert sich die Lebenssituation des Verbrauchers gravierend, kommt eine 
sogenannte außerordentliche Kündigung des Vertrags in Betracht. Anlässe 
dafür können zum Beispiel Schwangerschaft, eine plötzlich auftretende 
Erkrankung oder ein Umzug sein. "Häufig versuchen Fitness-Studios, 
dieses Recht im Kleingedruckten einzuschränken", weiß Rechtsexpertin 
Czekalla. Für den Fall einer Erkrankung betont die Juristin, dass laut 
Entscheidung des Bundesgerichtshofes die Vorlage eines Attestes 
ausreicht. Der Kündigende brauche seine Krankheit nicht konkret 
darzulegen.
Pressemitteilung Verbraucherzentrale Bayern
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