Fitnesswillige sollten nicht im ersten Eifer Verträge mit langen
Laufzeiten abschließen. Das rät die Verbraucherzentrale Bayern. "Sollte
die Motivation nach einigen Monaten nachlassen, zahlt man quasi umsonst
weiter", sagt Daniela Czekalla, Rechtsexpertin bei der
Verbraucherzentrale Bayern. Sie weist darauf hin, dass sich die Rechte
der Verbraucher durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. XII
ZR 42/10) bezüglich der Vertragslaufzeit verschlechtert haben.
Das
Gericht sah eine Laufzeit von 24 Monaten grundsätzlich als wirksam an.
Bislang galten Klauseln über eine Bindung von mehr als einem Jahr
vielfach als unwirksam. Deshalb
empfiehlt die Verbraucherzentrale
Bayern, Verträge mit einer kürzeren Laufzeit abzuschließen. "Sieht das
Studio solche Bedingungen nicht vor, kann man versuchen, eine
entsprechende Vereinbarung individuell auszuhandeln", so Czekalla. Diese
individuelle Laufzeit sollte unbedingt schriftlich fixiert werden. Sie
geht dann den Regelungen im Kleingedruckten vor.
Ändert sich die Lebenssituation des Verbrauchers gravierend, kommt eine
sogenannte außerordentliche Kündigung des Vertrags in Betracht. Anlässe
dafür können zum Beispiel Schwangerschaft, eine plötzlich auftretende
Erkrankung oder ein Umzug sein. "Häufig versuchen Fitness-Studios,
dieses Recht im Kleingedruckten einzuschränken", weiß Rechtsexpertin
Czekalla. Für den Fall einer Erkrankung betont die Juristin, dass laut
Entscheidung des Bundesgerichtshofes die Vorlage eines Attestes
ausreicht. Der Kündigende brauche seine Krankheit nicht konkret
darzulegen.
Pressemitteilung Verbraucherzentrale Bayern
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