Mittwoch, 18. Juli 2012

Laufzeit von Fitnessstudio-Verträgen genau prüfen

Fitnesswillige sollten nicht im ersten Eifer Verträge mit langen Laufzeiten abschließen. Das rät die Verbraucherzentrale Bayern. "Sollte die Motivation nach einigen Monaten nachlassen, zahlt man quasi umsonst weiter", sagt Daniela Czekalla, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Bayern. Sie weist darauf hin, dass sich die Rechte der Verbraucher durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. XII ZR 42/10) bezüglich der Vertragslaufzeit verschlechtert haben.

Das Gericht sah eine Laufzeit von 24 Monaten grundsätzlich als wirksam an. Bislang galten Klauseln über eine Bindung von mehr als einem Jahr vielfach als unwirksam. Deshalb
empfiehlt die Verbraucherzentrale Bayern, Verträge mit einer kürzeren Laufzeit abzuschließen. "Sieht das Studio solche Bedingungen nicht vor, kann man versuchen, eine entsprechende Vereinbarung individuell auszuhandeln", so Czekalla. Diese individuelle Laufzeit sollte unbedingt schriftlich fixiert werden. Sie geht dann den Regelungen im Kleingedruckten vor.

Ändert sich die Lebenssituation des Verbrauchers gravierend, kommt eine sogenannte außerordentliche Kündigung des Vertrags in Betracht. Anlässe dafür können zum Beispiel Schwangerschaft, eine plötzlich auftretende Erkrankung oder ein Umzug sein. "Häufig versuchen Fitness-Studios, dieses Recht im Kleingedruckten einzuschränken", weiß Rechtsexpertin Czekalla. Für den Fall einer Erkrankung betont die Juristin, dass laut Entscheidung des Bundesgerichtshofes die Vorlage eines Attestes ausreicht. Der Kündigende brauche seine Krankheit nicht konkret darzulegen.

Pressemitteilung Verbraucherzentrale Bayern

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