Das „Gesetz zur Änderung des
Transplantationsgesetzes“ und das „Gesetz zur Regelung der
Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz“ sind kürzlich im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes tritt damit zum 1. August 2012 in Kraft. Die Regelungen zur Entscheidungslösung treten zum 1. November 2012 in Kraft.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG) werden EU-rechtliche
Vorgaben umgesetzt.
(Anm. d. Red.: PDF " Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes": www.bgbl.de )
(Anm. d. Red.: PDF " Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes": www.bgbl.de )
Damit werden in Europa einheitliche und klare
gesetzlich festgelegte Standards für die Qualität und
Sicherheit der Organtransplantation hergestellt. Neben den hohen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen geht es vor allem um verbesserte Abläufe und Strukturen in den Krankenhäusern. Entnahmekrankenhäuser werden verpflichtet, Transplantationsbeauftragte zu bestellen. Diese haben die Aufgabe, den Gesamtprozess der Organspende zu koordinieren.
Sicherheit der Organtransplantation hergestellt. Neben den hohen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen geht es vor allem um verbesserte Abläufe und Strukturen in den Krankenhäusern. Entnahmekrankenhäuser werden verpflichtet, Transplantationsbeauftragte zu bestellen. Diese haben die Aufgabe, den Gesamtprozess der Organspende zu koordinieren.
Mit dem Änderungsgesetz zum TPG
werden die bereits bestehenden Kontrollmechanismen weiter verbessert
und transparenter gestaltet. So werden die Transplantationszentren und
die Entnahmekrankenhäuser ausdrücklich gesetzlich verpflichtet, der
Prüfungskommission Unterlagen über getroffene Vermittlungsentscheidungen
zur Verfügung zu stellen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Die
Prüfungskommission, die bei der Bundesärztekammer angesiedelt ist, wird
ihrerseits verpflichtet, Erkenntnisse über Verstöße gegen das TPG und gegen auf Grundlage des TPG erlassener Rechtsverordnungen an die zuständigen Behörden der Länder weiterzuleiten.
Zudem wird mit dem Gesetz zur Änderung des
Transplantationsgesetzes die Absicherung von Lebendspendern umfassend
geregelt und entscheidend verbessert Künftig hat jeder Lebendspender
einen Anspruch gegen die Krankenkasse des Organempfängers, insbesondere
auf Krankenbehandlung, Vor- und Nachbetreuung, Rehabilitation,
Fahrtkosten und Krankengeld. Bei Lebendorganspenden an privat
krankenversicherte Personen gewährleistet das private
Versicherungsunternehmen des Organempfängers eine entsprechende
Absicherung des Spenders. Auch hat der Lebendspender künftig im Falle
der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem
Entgeltfortzahlungsgesetz. Die Lohnfortzahlungskosten sind dem
Arbeitgeber von der Krankenkasse bzw. dem privaten Krankenversicherungsunternehmen des Organempfängers zu erstatten.
Im Interesse der Spender wurde im Gesetz außerdem
eine klare und unzweideutige Abgrenzung der versicherungsrechtlichen
Absicherung vorgenommen. Der Unfallversicherungsschutz bezieht sich nun
auf alle Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit einer Organspende, die
über eine regelmäßig entstehende Beeinträchtigung hinausgehen und mit
der Spende im ursächlichen Zusammenhang stehen. Dabei kommt es auf den
zeitlichen Abstand zwischen Spende und Gesundheitsschaden nicht an. Das
bedeutet, dass beispielsweise nach der Spende einer Niere ein späteres
Versagen der verbleibenden Niere als Versicherungsfall gilt und
sämtliche Ansprüche auf Rehabilitation und Entschädigung gegen den
Unfallversicherungsträger bestehen.
Zudem wurde eine Altfallregelung im
Sinne der Betroffenen geschaffen: Der erweiterte
Unfallversicherungsschutz wird für die Zukunft auch auf
Gesundheitsschäden erstreckt, die bei den Spendern nach der Einführung
des Transplantationsgesetzes im Jahre 1997 und noch vor 1. August 2012
eingetreten sind. Damit haben alle Betroffenen zukünftig grundsätzlich
Anspruch auf gleiche Leistungen, auch wenn die Gesundheitsschäden
bereits in der Vergangenheit entstanden sind.
Durch das Gesetz zur Regelung der
Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz werden jeder Bürger und
jede Bürgerin regelmäßig in die Lage versetzt, sich mit der Frage der
eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen und ggf.
eine Erklärung auch zu dokumentieren.
Die Krankenkassen und privaten
Krankenversicherungsunternehmen werden verpflichtet ihren Versicherten,
die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Informationen zur
Organspende und einen Organspendeausweis innerhalb von 12 Monaten nach
Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Entscheidungslösung im
Transplantationsgesetz und dann alle zwei Jahre zu übersenden und ihnen
dabei fachlich qualifizierte Ansprechpartner für Fragen zur Organ- und
Gewebespende zu benennen. In Zukunft soll auch die elektronische
Gesundheitskarte zur Speicherung von Angaben zur
Organspendebereitschaft genutzt werden können. Die Gesundheitskarte
ermöglicht rechtlich und technisch einen sehr hohen Schutz der sensiblen
Daten. Die Speicherung der Angaben ist für die Versicherten freiwillig.
Pressemitteilung Bundesministerium für Gesundheit, 25. Juli 2012