Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem heute veröffentlichten Urteil vom 23. Februar 2012 (9 K 4639/10 K, G)
 entschieden, dass in einem Krankenhaus durchgeführte ambulante 
Chemotherapien auch insoweit nicht steuerpflichtig sind, als die zur 
Behandlung eingesetzten Zytostatika durch die Krankenhausapotheke zur 
Verfügung gestellt werden.
Im Streitfall betrieb die Klägerin verschiedene gemeinnützige 
Kliniken. Aufgrund einer sog. Institutsermächtigung war es ihr 
gestattet, ambulante Chemotherapien durchzuführen. Die notwendigen 
Zytostatika stellte die Krankenhausapotheke her. Ambulant therapiert 
wurden regelmäßig Krebspatienten, die zuvor stationär behandelt worden 
waren. Das Finanzamt war der Meinung, dass 
zwar die Versorgung stationär
 aufgenommener Patienten mit Zytostatika als allgemeine 
Krankenhausleistung anzusehen und daher dem steuerfreien Zweckbetrieb 
zuzuordnen sei. Die Abgabe von Zytostatika im ambulanten Bereich erfolge
 hingegen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen 
Geschäftsbetriebs. Daher sei das zu versteuernde Einkommen der Klägerin 
und der Gewerbeertrag um die aus dieser Tätigkeit resultierenden Gewinne
 zu erhöhen. Die Klägerin sah dies anders – und bekam jetzt Recht. Die 
ambulante Versorgung von Patienten mit Zytostatika sei – so der 9. Senat
 – dem Zweckbetrieb der Klägerin zuzuordnen. Der hieraus erzielte Gewinn
 unterliege weder der Körperschaft- noch der Gewerbesteuer. 
Zwar unterhalte die Klägerin insoweit einen wirtschaftlichen 
Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO. Dieser unterliege jedoch nicht 
der Steuerpflicht, da die Abgabe der Zytostatika an ambulant behandelte 
Patienten dem Zweckbetrieb Krankenhaus (§ 67 Abs. 1 AO) zuzuordnen sei. 
Die von der Klägerin im Bereich der ambulanten onkologischen Therapien 
erbrachte Krankenhausbehandlung umfasse auch die Abgabe von Zytostatika 
durch die Krankenhausapotheke, die eng in das Behandlungskonzept 
eingebunden sei. Die Krankenhausbehandlung beschränke sich nicht nur auf
 ärztliche und pflegerische Leistungen, sondern erstrecke sich auf die 
Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln. Dementsprechend sei auch die 
Abgabe von Zytostatika an stationär behandelte Patienten unstreitig dem 
Zweckbetrieb zuzuordnen.
Nicht nachvollziehbar sei, warum – wie das 
Finanzamt meine – die Abgabe der Zytostatika im Rahmen ambulanter 
Therapien eine von der ärztlichen und pflegerischen Leistung zu 
trennende selbständige Leistung sein solle. Dies gelte umso mehr, als 
die Grenzen zwischen ambulanter und stationärer bzw. teilstationärer 
Behandlung fließend bzw. die Behandlungsformen eng miteinander verzahnt 
seien. Ohne Belang sei es auch, ob die Klägerin bei der Verabreichung 
der Zytostatika im Rahmen ambulanter Behandlungen im Wettbewerb zu 
anderen Anbietern von Zytostatika stehe.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. 
Über die umsatzsteuerliche Behandlung  der Abgabe von 
Krebsmedikamenten im Rahmen ambulanter Therapien hat der 5. Senat des 
Finanzgerichts Münster bereits mit Urteil vom 12. Mai 2011 (5 K 435/09 U) entschieden.
 Quelle: Finanzgericht Münster, Pressemitteilung Nr. 9 vom 17.04.2012
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