Der Beschwerdeführer - ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie 
spezialisierter Polizeibeamter - wurde von Unternehmen der 
Musikindustrie auf Schadensersatz aufgrund von Filesharing über seinen 
privaten Internetzugang in Anspruch genommen. Nachdem unstreitig 
geworden war, dass der volljährige Sohn der Lebensgefährtin des 
Beschwerdeführers über dessen Internetzugang in einer Tauschbörse 
Musikdateien zum Download angeboten hatte, nahmen die Klägerinnen ihren 
Schadensersatzanspruch zurück, forderten aber weiterhin Ersatz der durch 
die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.
  
Das Landgericht 
verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß. Dieser hafte für die 
durch das unerlaubte Filesharing begangene Schutzrechtsverletzung, weil 
er seinen Internetzugang zur Verfügung gestellt und dadurch die 
Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglicht habe. Vor dem Hintergrund 
seiner besonderen beruflichen Kenntnisse habe für den Beschwerdeführer 
jedenfalls eine Prüf- und Handlungspflicht bestanden, um der Möglichkeit 
einer solchen Rechtsverletzung vorzubeugen.
 Das Oberlandesgericht wies die dagegen eingelegte Berufung im 
Wesentlichen zurück und begründete 
seine Entscheidung unter Verweisung 
auf die „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs 
(BGHZ 185, 330) damit, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, der 
diesen einem Dritten zur eigenverantwortlichen Nutzung überlasse, den 
Dritten darüber aufklären müsse, dass die Teilnahme an Tauschbörsen 
verboten sei.
Die Revision gegen sein Urteil ließ das Oberlandesgericht 
nicht zu. 
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat das 
Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten 
Entscheidung zurückverwiesen. 
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: 
Das Urteil des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in 
seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, 
weil es nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen die Revision zum 
Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde, obwohl deren Zulassung im 
vorliegenden Fall nahe gelegen hätte.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung 
zwingend zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat 
oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts 
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. 
Die hier entscheidende Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber 
Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des 
Anschlusses treffen, wird von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich 
beantwortet. Während teilweise die Auffassung vertreten wird, dass eine 
Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder 
gegebenenfalls zu verhindern, nur besteht, wenn der Anschlussinhaber 
konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung seines 
Anschlusses hat, lässt das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene 
Urteil für das Entstehen einer Instruktions und Überwachungspflicht 
grundsätzlich bereits die Überlassung des Anschlusses an einen Dritten, 
gleich welchen Alters, genügen.
Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob 
und in welchem Umfang Prüfpflichten des Anschlussinhabers bestehen, für 
die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden. Die vom 
Oberlandesgericht herangezogene „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung 
beantwortet die Frage nicht; sie betraf einen anderen Sachverhalt, 
nämlich die Frage, inwieweit ein WLAN-Anschluss gegen die Benutzung 
durch außenstehende Dritte gesichert werden muss. 
Obwohl eine Zulassung der Revision nahe lag, hat das Oberlandesgericht 
keine nachvollziehbaren Gründe dafür angeführt, warum es die Revision 
nicht zugelassen hat.
Sowohl im Hinblick auf die Bedeutung der 
Rechtssache als auch zur Herbeiführung einer einheitlichen 
Rechtsprechung erschien aber eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs 
als Revisionsgericht erforderlich. Denn die hier klärungsbedürftige 
Rechtsfrage kann sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle 
stellen und berührt deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der 
einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts; überdies weicht das 
angegriffene Urteil entscheidungserheblich von der Auffassung anderer 
Oberlandesgerichte ab.
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 22/2012 vom 13. April 2012 
Montag, 16. April 2012
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