Das 2011 novellierte Energiewirtschaftsgesetz regelt die Mindestangaben,
die künftig auf der Rechnung zu stehen haben. Dabei gilt: Strom- und
Gasrechnungen müssen einfach und verständlich sein.
Um Verbrauchern den Wechsel des Anbieters zu erleichtern, gehören
künftig die Vertragsdauer, die geltenden Preise, die nächstmögliche
Kündigungsmöglichkeit, die Kündigungsfrist und die Zählernummer des
Kunden zu den Pflichtangaben auf der Rechnung. Ferner findet man dort
neben dem aktuellen Verbrauch auch den Vergleich zum eigenen
Vorjahresverbrauch sowie zum Jahresverbrauch vergleichbarer Kunden.
Prüfen sollten Sie insbesondere die Angaben zu Meßstelle, Zählerständen,
Abrechnungszeitraum, Preis und Abschlagszahlungen.
Die Abrechnungsperiode darf 12 Monate nicht wesentlich überschreiten
Dabei muss die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung der
Abrechnungsperiode oder des Lieferverhältnisses erstellt werden. Wer
keine Rechnung erhält, sollte unbedingt nachfragen, denn trotz fehlender
Rechnung verjährt die Forderung nicht. Wollen Sie eine fehlerhafte
Rechnung nicht bezahlen, teilen Sie dem Energieversorger – am besten per
Einschreiben – den Fehler mit und fordern Sie ihn auf, eine
ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen. Ansonsten kann das Unternehmen
nach einer Ankündigung die Versorgung unterbrechen. Das ist auch schon
bei relativ geringen ‚Rückständen‘ von mindestens 100 Euro möglich.
Auf Beschwerden muss der Energieversorger innerhalb von 4 Wochen mit
einer Begründung antworten. Danach kann die im Energiewirtschaftsgesetz
vorgesehene Schlichtungsstelle eingeschaltet werden. Deren Entscheidung
ist für den Kunden kostenfrei. Die Anschrift der Schlichtungsstelle
sowie die Kontaktdaten der Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde finden
sich ebenfalls auf der Rechnung.
Bei Fragen zur Energierechnung hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein
29.03.2012
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