Reiseveranstalter dürfen bei Buchung einer Pauschalreise von ihren Kunden 
 nicht mehr als 20 Prozent des Reisepreises als Vorauszahlung verlangen.
 Dies entschied kürzlich das Landgericht Leipzig und schlug sich damit 
auf die Seite des Verbrauchers. Klauseln, die eine höhere Anzahlung 
vorsehen sind  unzulässig. Der 
ADAC sieht in diesem Urteil (Az. 08 O 3545/10) eine weitere Stärkung des
 Verbraucherschutzes, da der Kunde vor willkürlichen Vertragsbedingungen
 in der Reisebranche geschützt wird.
Angeklagt
 wurde ein Reiseveranstalter, der von seinen Kunden eine Vorauszahlung 
von 40 Prozent des Gesamtpreises forderte. Der Veranstalter begründete 
die hohe Anzahlung mit einem neuen Geschäftsmodell, 
das sich von den 
üblichen Pauschalreisen unterscheidet. Das Prinzip des „Dynamic 
Packaging“ sieht statt der Buchung einzelner Leistungen ein ganzes 
Leistungspaket vor, das allerdings nur temporär verfügbar ist. Deshalb 
wäre laut Anbieter eine höhere Vorauszahlung notwendig, um sich gegen 
nichtzahlende Kunden abzusichern.
Die
 Leipziger Richter konnte diese Argumentation nicht überzeugen. Der 
Kunde habe im Falle einer Vertragsverletzung durch das Unternehmen kein 
Druckmittel mehr, da bereits 40 Prozent des Reisepreises angezahlt 
wurden. Außerdem stellte das Gericht fest, dass der Restpreis 30 Tage 
vor Reiseantritt bezahlt werden muss und nicht, wie im speziellen Fall 
gefordert, bereits 45 Tage vorher. Der Veranstalter hat auch hier noch 
genügend Zeit, die Reise anderweitig zu verkaufen, falls der Kunde 
kurzfristig abspringt und die Zahlung verweigert.
Pressemitteilung ADAC