Beauftragt ein Wohnungsbauunternehmen eine Fachkraft, die Bewohner
einer Seniorenwohnanlage nach einem Konzept für Betreutes Wohnen mit
Beratungs- und Freizeitangeboten zu unterstützen, handelt es sich um
eine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung.
Dies
hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Wohnungsbaugenossenschaft
aus Hattingen entschieden, die mit einer Altenpflegerin die freie
Mitarbeit als Betreuungskraft in einer Seniorenwohnanlage vereinbart
hatte. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund stellte mit Bescheid
fest, dass die Betreuungskraft als abhängig Beschäftigte der
Wohnungsbaugenossenschaft der Sozialversicherungspflicht unterliege.
Die
hiergegen von der Genossenschaft erhobene Klage hat das Sozialgericht
Dortmund abgewiesen. Es handele sich um eine abhängige Beschäftigung,
weil die Betreuungskraft in der Seniorenwohnanlage ihre Leistungen nach
Maßgabe des Miet- und Betreuungsvertrages zwischen der Klägerin und den
Bewohnern erbringe und es sich somit nicht um eine im Wesentlichen frei
gestaltete Tätigkeit handele. Die beigeladene Betreuungskraft trete den
Bewohnern der Anlage wie eine Bedienstete der Klägerin gegenüber, z.B.
wenn sie über die Organisation des Einzuges oder die Handhabung und
Nutzung vorhandener Einrichtungen in der Seniorenwohnanlage berate.
Sie
erbringe ihre Betreuungstätigkeit und auch die Freizeitangebote nicht im
Auftrag und auf Rechnung der Bewohner, sondern allein für die Klägerin.
Entscheidend für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sei die
Eingebundenheit der Betreuungskraft in den Betrieb der Klägerin und ihre
„dienende Teilhabe“ am Arbeitsprozess der Klägerin. Schließlich trete
die Betreuungskraft, die ansonsten mit einer halben Stelle bei einem
anderen Arbeitgeber beschäftigt sei, nach ihrem Gesamtbild mangels
eigenem Betriebssitz, Eigenwerbung, Internetpräsenz, nennenswerten
weiteren Auftraggeben etc. kaum als selbstständige Unternehmerin auf.
Auf
die getroffene Vereinbarung einer freien Mitarbeit unter Verzicht auf
Entgeltfortzahlung im Krankheits- und Urlaubsfall komme es nicht an,
weil sie infolge entsprechender Arbeitnehmerrechte den tatsächlichen
Verhältnissen und dem Gesamtbild der Tätigkeit der Betreuungskraft nicht
entspreche.
Pressemitteilung Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 23.03.2012, Az.: S 34 R 898/10
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