Beauftragt ein Wohnungsbauunternehmen eine Fachkraft, die Bewohner 
einer Seniorenwohnanlage nach einem Konzept für Betreutes Wohnen mit 
Beratungs- und Freizeitangeboten zu unterstützen, handelt es sich um 
eine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung.
Dies
 hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Wohnungsbaugenossenschaft
 aus Hattingen entschieden, die mit einer Altenpflegerin die freie 
Mitarbeit als Betreuungskraft in einer Seniorenwohnanlage vereinbart 
hatte. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund stellte mit Bescheid 
fest, dass die Betreuungskraft als abhängig Beschäftigte der 
Wohnungsbaugenossenschaft der Sozialversicherungspflicht unterliege.
 Die
 hiergegen von der Genossenschaft erhobene Klage hat das Sozialgericht 
Dortmund abgewiesen. Es handele sich um eine abhängige Beschäftigung, 
weil die Betreuungskraft in der Seniorenwohnanlage ihre Leistungen nach 
Maßgabe des Miet- und Betreuungsvertrages zwischen der Klägerin und den 
Bewohnern erbringe und es sich somit nicht um eine im Wesentlichen frei 
gestaltete Tätigkeit handele. Die beigeladene Betreuungskraft trete den 
Bewohnern der Anlage wie eine Bedienstete der Klägerin gegenüber, z.B. 
wenn sie über die Organisation des Einzuges oder die Handhabung und 
Nutzung vorhandener Einrichtungen in der Seniorenwohnanlage berate.
Sie 
erbringe ihre Betreuungstätigkeit und auch die Freizeitangebote nicht im
 Auftrag und auf Rechnung der Bewohner, sondern allein für die Klägerin.
 Entscheidend für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sei die 
Eingebundenheit der Betreuungskraft in den Betrieb der Klägerin und ihre
 „dienende Teilhabe“ am Arbeitsprozess der Klägerin. Schließlich trete 
die Betreuungskraft, die ansonsten mit einer halben Stelle bei einem 
anderen Arbeitgeber beschäftigt sei, nach ihrem Gesamtbild mangels 
eigenem Betriebssitz, Eigenwerbung, Internetpräsenz, nennenswerten 
weiteren Auftraggeben etc. kaum als selbstständige Unternehmerin auf.
Auf
 die getroffene Vereinbarung einer freien Mitarbeit unter Verzicht auf 
Entgeltfortzahlung im Krankheits- und Urlaubsfall komme es nicht an, 
weil sie infolge entsprechender Arbeitnehmerrechte den tatsächlichen 
Verhältnissen und dem Gesamtbild der Tätigkeit der Betreuungskraft nicht
 entspreche.
Pressemitteilung Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 23.03.2012, Az.: S 34 R 898/10
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