Großeltern haben keinen Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a 
Bundeskindergeldgesetz, auch wenn ihnen die Vormundschaft für ihre 
Enkelkinder übertragen wurde. Das Gesetz sieht den Zuschlag nur vor für 
Kinder, die mit dem Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft 
im Sinne des SGB II leben, was bei den Großeltern nicht der Fall ist. 
Diese können daher zwar Kindergeld für ihre Enkelkinder beziehen, nicht 
aber den Kinderzuschlag. Das entschied das Landessozialgericht in einem 
heute veröffentlichten Urteil, nachdem das Sozialgericht Koblenz noch 
von einem Anspruch ausgegangen war.
 Den Klägern wurde, nachdem das Amtsgericht ein Ruhen der elterlichen 
Sorge ihrer Tochter festgestellt hatte, die Vormundschaft für die drei 
Enkelkinder übertragen. Für die Enkelkinder gewährt die zuständige 
Verbandsgemeinde Sozialhilfeleistungen. Die Kläger beantragten die 
Gewährung des Kinderzuschlags, um damit den Bezug von Leistungen nach 
dem SGB II zu vermeiden.
Das Landessozialgericht hat auf die Rechtsprechung des 
Bundessozialgerichts Bezug genommen, wonach Großeltern mit ihren 
Enkelkindern aufgrund der Regelungen im SGB II keine Bedarfsgemeinschaft
 bilden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Großeltern zum Vormund 
bestimmt wurden, denn der Vormund tritt im Hinblick auf staatliche 
Transferleistungen gerade nicht an die Stelle der Eltern. Damit konnte 
mit dem Kinderzuschlag auch nicht gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen
 eine Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft vermieden werden, was 
letztlich die Leistung ausschloss.
Urteil vom 30.03.2012, Aktenzeichen L 6 BK 1/10
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 26.04.2012, Pressemeldung 8/2012
Freitag, 27. April 2012
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