Für Haus - und/oder Wohnungseigentümer die unter Elektrosmog leiden könnte dies ein interessantes Urteil sein:
Pressemitteilung Finanzgericht Köln, vom 02. April 2012:
Die Kosten für die Abschirmung einer Eigentumswohnung vor
Hochfrequenzimmissionen können als außergewöhnliche Belastungen bei der
Einkommensteuer abgezogen werden. Dies entschied der 10. Senat des
Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 08.03.2012 (10 K 290/11).
Die Klägerin machte bei ihrer Steuererklärung Aufwendungen in Höhe
von 17.075 Euro für die Anbringung einer Hochfrequenzabschirmung zum
Schutz ihrer Eigentumswohnung vor Radio-, Fernseh- und Mobilfunkwellen
geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten als
außergewöhnliche Belastungen ab, da kein amtsärztliches Gutachten über
die Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt worden sei und es sich
allenfalls um eine vorbeugende Maßnahme handele.
Dies sah der 10. Senat des Finanzgerichts Köln anders und ließ den
Abzug als Krankheitskosten zu. Zwangsläufig und damit steuerlich
absetzbar seien nämlich nicht nur medizinisch unbedingt notwendige
Aufwendungen im Sinne einer Mindestversorgung. Vielmehr fielen hierunter
die Kosten aller diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, deren
Anwendung im Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sei.
Zum
Nachweis der Zwangsläufigkeit der Baumaßnahme reichten dem Gericht ein
ärztliches Privatgutachten über die ausgeprägte Elektrosensibilität der
Klägerin und das Gutachten eines Ingenieurs für Baubiologie über “stark
auffällige“ Hochfrequenzimmissionen im Rohbau der Eigentumswohnung aus.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Vollständige Entscheidung 10 K 290/11
Dienstag, 3. April 2012
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