Mittwoch, 27. Juni 2012

Alte Kontonummern sollen bis 1. Februar 2016 weitergelten

Pressemitteilung Deutscher Bundestag, hib Nr. 315, vom 26.06.2012:

Finanzen/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/HLE) Bankkunden in Deutschland sollen für eine Übergangszeit weiterhin ihre vertrauten Kontonummern und Bankleitzahlen für den Zahlungsverkehr nutzen können, obwohl die Europäische Union dies eigentlich nicht mehr zulässt. Auch das Elektronische Lastschriftverfahren (ELV), mit dem Kunden oft im Einzelhandel bezahlen, soll für eine Übergangszeit weiter genutzt werden dürfen. Dies sieht der von
der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz) (17/10038) vor.

Banken sollen danach den Verbrauchern eine Konvertierungsmöglichkeit anbieten dürfen, damit sie weiterhin die inländischen Kontonummern und Bankleitzahlen verwenden können und noch nicht die internationale Zahlungskontonummer IBAN (International Bank Account Number) gebrauchen müssen. Bis zum 1. Februar 2016 soll den Verbrauchern in Deutschland ohne zusätzliche Gebühren erlaubt sein, „inländische Zahlungen weiterhin nach dem vertrauten Muster unter Verwendung der bisherigen Kontokennung vorzunehmen“, heißt es in dem Entwurf. Darin wird aber auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Konvertierung um freiwillige Angebote der Banken handelt.

Auch das Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) soll bis zum 1. Februar 2016 weiter möglich sein. Ohne SEPA-Begleitgesetz müsste das ELV zum 1. April 2014 wegen nicht mehr vorhandener EU-Kompatibilität wegfallen. Beim ELV gibt der Kunde der Verkaufsstelle eine Zahlungskarte (zum Beispiel BankCard). Der Verkäufer nutzt die auf der Karte vorhandenen Kontodaten nur zum Erstellen einer Einzugsermächtigung. Die Eingabe einer PIN-Nummer erfolgt nicht. Die Karte dient nicht als Zahlungsauthentifizierungsinstrument. Die Übergangsbestimmung soll auch dazu dienen, den betroffenen Wirtschaftsbereichen Zeit für die Entwicklung eines Nachfolgeinstruments auf Basis des neuen SEPA-Lastschriftverfahrens (Single Euro Payments Area = einheitlicher Europäischer Zahlungsverkehrsraum) zu geben.

Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf in seiner Stellungnahme und regt an einigen Stellen Präzisierungen an.
 

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