Ferienzeit, Reisezeit. Die erholsamste Zeit des Jahres kann 
aber schnell von Stress eingeholt werden, wenn auf Flügen Reisegepäck 
verloren geht oder beschädigt bzw. verspätet abgeliefert wird. Die 
Fluglinien müssen für Schäden an Hand- und Reisegepäck grundsätzlich 
aufkommen. Reisende sollten aber ein paar wichtige Dinge beachten.
Luftfahrtunternehmen müssen den Schaden ersetzen, der durch 
Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder durch Verspätung von Reisegepäck 
entsteht. Für aufgegebenes Reisegepäck haften die Luftfahrtunternehmen 
unabhängig davon, ob sie den Schaden auch verschuldet haben. Für 
Handgepäck haften sie nur dann, wenn dem Unternehmen ein Verschulden 
nachgewiesen werden kann. Das Luftfahrtunternehmen
haftet aber nur bis 
zu einer Höchstgrenze von rund 1.330 Euro je Reisenden, sofern der 
Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Werden größere Werte transportiert, kann es sich lohnen, vor 
Reiseantritt eine sogenannte Wertdeklaration abzugeben. Das kostet zwar 
einen Zuschlag, doch dann haften die Luftfahrtunternehmen grundsätzlich 
bis zur Höhe des angegebenen Betrages.
Im Schadensfall ist es besonders wichtig, schnell zu reagieren. 
Binnen sieben Tagen nach der Aufgabe des Gepäcks müssen Reisende dem 
Luftfahrtunternehmen Anzeige über Verlust oder Beschädigung erstatten. 
Trifft das Gepäck verspätet ein, verlängert sich die Frist auf 
einundzwanzig Tage nach Empfang des verspäteten Gepäcks. Jede 
Beanstandung muss schriftlich erklärt werden. Anfängliche Versäumnisse 
bei den Förmlichkeiten der Anzeige schließen später eine erfolgreiche 
Klage aus.
Bei Pauschalreisen können Kunden sich sowohl an den Reiseveranstalter
 als auch an das befördernde Luftfahrtunternehmen wenden. Viele Airlines
 und Pauschalreiseveranstalter leisten auch unbürokratische Hilfe.
Das Bundesjustizministerium plant auch bei Gepäckschäden, ein 
Schlichtungsverfahren für Streitfälle einzurichten. Mit dem Entwurf 
eines Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr soll den Verbraucherinnen 
und Verbrauchern eine schnelle und im Allgemeinen kostenlose 
Streitbeilegung vor einer anerkannten Schlichtungsstelle ermöglicht 
werden. Der Entwurf soll bald vom Bundeskabinett beschlossen werden und 
anschließend das parlamentarische Verfahren durchlaufen.
Pressemitteilung Bundesministerium der Justiz vom 20.06.2012
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