Dienstag, 12. Juni 2012

Stürzt ein Baum auf einen geparkten PKW muss der Grundstückseigentümer den Schaden bezahlen, wenn er den Baum nicht durch einen Fachmann ausreichend kontrolliert hat

Am 23.7.2009 stürzte auf dem Hof des im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks in Quedlinburg eine Zitterpappel auf den dort parkenden PKW des Klägers und zerstörte diesen. Seinen Schaden am PKW in Höhe von über 6.000 € bekommt der Autofahrer nun von dem Baumbesitzer erstattet.

 Das Gericht hat entschieden, dass der Eigentümer eines Baumes zweimal im Jahr in belaubtem und unbelaubtem Zustand eine Sichtprüfung des Baumes durchführen muss, die sogenannte „Baumschau“. Hierbei wird geprüft, ob der Baum äußerlich krank ist oder Schäden hat. Die Baumschau muss
dabei durch einen Fachmann durchgeführt werden, der auch erkennen kann, ob der Baum geschädigt ist.

Nicht ausreichend ist es, wenn wie im hier entschiedenen Fall, die Baumschau durch einen Nichtfachmann erfolgt. Der durch das Gericht bestellte Sachverständige hat insoweit festgestellt, dass die Pappel Vorschädigungen aufwies, die einem Fachmann aufgefallen wären. Damit haftet der Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück der Baum steht.

Das Urteil ist rechtskräftig.

9 O 757/10 – 9. Zivilkammer

Der Einzelrichter der 10. Zivilkammer hat dies mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 26.04.2012 entschieden.

Pressemitteilung Landgericht Magdeburg, Nr.: 035/2012 vom 06.06.2012

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