Tiere müssen auch dann artgerecht gehalten werden, wenn die Wohnung des 
Halters nur klein ist. Dies ist das Ergebnis eines Rechtsstreits, der 
kürzlich vor der 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen sein 
Ende fand.
Der Kläger ist Halter einer Florida - Schmuckschildkröte. Aufgrund 
der Beschwerde eines Bürgers, der den Kläger dabei beobachtete, wie er 
die Wasserschildkröte an einer selbstgebauten Boje befestigte und im 
Teich einer öffentlichen Parkanlage in Essen schwimmen ließ, erhielt der
 Kläger Besuch vom Amtsveterinär. 
Hierbei wurde festgestellt, dass die 
Schildkröte in der Wohnung in einer Wolldecke gehalten wurde.
Der Kläger
 gab an, die Schildkröte in einer 30x30x15 cm großen Plastikschüssel zu 
baden, was diese nicht sonderlich möge, weshalb er die 
Freischwimmmöglichkeit erfunden habe. Im Verfahren erklärte er, das Tier
 erhalte auch in einer „Stapelbox“ die Möglichkeit zum Schwimmen.
Die Stadt Essen gab dem Kläger in der streitgegenständlichen 
Ordnungsverfügung auf, das Tier in einem Terrarium unterzubringen, 
welches den - in der Verfügung näher dargestellten - 
Mindesterfordernissen einer artgerechten Unterbringung entspreche. Die 
Grundfläche müsse mindestens 5 x 2,5 Panzerlängen und der Wasserstand 
mindestens das zweifache der Panzerbreite betragen.
Dem Einwand des Klägers, ein Terrarium dieser Größe in seiner kleinen
 Wohnung nicht unterbringen zu können, vermochte die Kammer nicht zu 
folgen. Bereits im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes stellte sie 
durch Beschluss vom 9. Januar 2012 fest, dass die Ordnungsverfügung in 
diesem Punkt rechtmäßig sei. Dem Kläger sei es zuzumuten, auch ein einer
 kleinen Wohnung ein Terrarium in den geforderten Maßen aufzustellen. 
Wenn er sich dazu entschließe Tiere zu halten, müssten wenigstens die 
Mindestanforderungen der Haltung erfüllt sein. Persönliche Interessen 
des Halters - auch was die Beeinträchtigung seiner Wohnfläche anbetreffe
 - müssten demgegenüber zurückstehen.
Nachdem die Beschwerde gegen den Beschluss beim 
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen keinen Erfolg 
hatte (Az.: 20 B 173/12), erklärte der Kläger das noch anhängige 
Klageverfahren für in der Hauptsache erledigt, so dass die 
Ordnungsverfügung nunmehr bestandskräftig ist.
Der Beschluss der 16. Kammer vom 12. Januar 2012 ist rechtskräftig und unter www.nrwe.de  veröffentlicht.
Aktenzeichen: 16 L 1319/11; 16 K 4995/11
Pressemitteilung Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, vom 06.06.2012
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