Nach Angaben des Bundefinanzministeriums gibt es seit geraumer Zeit vermehrt Anhaltspunkte dafür, dass es beim Handel mit Waren über das Internet unter Nutzung von elektronischen Marktplätzen verstärkt zu Umsatzsteuerhinterziehungen kommt.
Seit dem 01.Januar 2019 können Betreiber daher unter bestimmten Voraussetzungen für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden.
Dies gilt insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen. Außerdem sind die Betreiber verpflichtet, bestimmte Angaben ihrer Verkäufer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen.
Durch diese neuen Regelungen soll das Umsatzsteueraufkommen sichergestellt sowie die Wettbewerbsfähigkeit von steuerehrlichen Unternehmen geschützt und bewahrt werden.
Mehr darüber gibt es hier:
Quelle: Bundesfinanzministerium
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